SoVD - Artikel 24 - Bildung - UN …
(1) Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht von Menschen mit Behinderungen auf Bildung. Um dieses Recht ohne Diskriminierung und auf der Grundlage der Chancengleichheit zu verwirklichen, gewährleisten die Vertragsstaaten ein integrativen [inklusives] Bildungssystem auf allen Ebenen und lebenslanges Lernen mit dem Ziel,